Eichung von Messgeräten

Das Ergebnis eines Messgerätes ist rechtlich relevant? Dann ist fast immer eine Eichung nach dem Maß- und Eichgesetz durchzuführen (=Eichpflicht)! Hier finden Sie nähere Infos dazu.

Der Eichpflicht unterliegen beispielhaft die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im  amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr (berufliche oder behördliche Tätigkeit, bzw. gegen Bezahlung) verwendet werden. So finden sich sogenannte Eichstriche auch auf alltäglich verwendeten Gegenständen wie Getränkegläsern.

  • Dosimeter für ionisierende Strahlung
  • Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit
  • Reifendruckmessgeräte an Tankstellen
  • Maßbänder
  • Stromzähler (Elektrizitätszähler)
  • Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden

Die Nacheichfristen – also Wiederholungen der Eichungen –  betragen 2 Jahre bei Dosimetern und Waagen, drei Jahre bei Geschwindigkeitsmessgeräten, 4 Jahre bei Maßbänder und Reifendruckmessgeräten sowie 10 Jahre bei Stromzählern.

Ausnahmen von der Eichpflicht können beispielsweise akkreditierte Stellen haben, da hier die Genauigkeit der Messgeräte durch andere Methoden wie durch Qualitätsmanagementsysteme garantiert werden kann.

Oft werden die Begriffe Eichung und Kalibrierung verwechselt. Eine Eichung ist ein hoheitlicher Vorgang für Messmittel im gesetzlich geregelten Bereich und erzielt eine ja/nein-Entscheidung (geeicht, nicht geeicht). Kalibrierung ist die Ermittlung von Werten und Unsicherheiten und findet im wissenschaftlichen und industriellen Umfeld Anwendung.

Eichungen können direkt beim BEV (Eichamt) oder ermächtigten Eichstellen durchgeführt werden.

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