Fristen Covid-19

Verlängerung von Fristen bei Fortbildungen und Überprüfungen aufgrund von Covid-19

Achtung: Stand 08.04.2020 – die Gültigkeit kann sich jederzeit ändern! (Updates: 1 vom 27.03.2020, 2 vom 01.04.2020, 3 vom 08.04.2020)
Wir versuchen, diesen Artikel so aktuell wie möglich zu halten.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation und den damit verbundenen Einschränkungen stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie es nun mit ihren Prüfpflichten, Fortbildungen der Mitarbeiter, Bewilligungen und ähnliche behördliche Verfahren weiter geht. Grundsätzlich befinden wir uns wegen Corona nicht im rechtsfreien Raum. Das (Arbeits-)Leben geht weiter. Mit Einschränkungen. Technische oder organisatorische Unmöglichkeiten können zu verzögerten Prüfungen oder Wartungen führen. DutySimple versucht für Sie, hier die wichtigsten Regelungen zusammenzufassen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine behördliche Kulanzlösung mit Verschiebungen von Fristen aufgrund der Corona-Krise nicht unbedingt versicherungstechnische oder andere vertragliche Vereinbarungen berührt! Eine abgelaufene Frist KANN ein Ausschluss vom Versicherungsschutz sein.

Wiederkehrende Prüfungen

Für wiederkehrende Prüfungen gemäß AM-VO, AStV und VEXAT ist es zulässig, dass die Prüfungen im Abstand von 15 bzw. 27 Monaten (Feuerlöscher) erfolgen. Wenn dieses Intervall oder fixe Intervalle aus anderen Vorschriften (zB ESV, GKV) aufgrund der derzeitigen Situation nicht einhaltbar ist bzw. sind, weil z.B. keine Prüferinnen und Prüfer in ausreichender Zahl verfügbar sind oder ein Betriebsbereich nicht zugänglich ist, erachtet es die Arbeitsinspektion als zulässig, wenn die Prüfung verschoben wird, solange sie noch im Jahr 2020 erfolgt.

Quelle:  https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Coronavirus.html#heading_Wiederkehrende_Pruefungen

Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutlenker

Die aktuellen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Pandemiebekämpfung werfen bei der Beförderung gefährlicher Güter eine Reihe von Problemen für die Betroffenen auf. In größerem Ausmaß ist das bei Schulungs- und technischen Bescheinigungen der Fall, deren Gültigkeit nun endet und wegen dieser Restriktionen nicht verlängert werden kann.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und die Austro Control (ACG) sind bestrebt, vorzugsweise mit anderen Ländern abgestimmte Lösungen auszuarbeiten.

Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte und Gefahrgutlenker, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bleiben bis zum 30. November 2020 gültig und können bis zu diesem Zeitpunkt nach den üblichen Auffrischungsmodalitäten um fünf Jahre (ausgehend vom ursprünglichen Ablaufdatum) verlängert werden.

Wiederkehrende Prüfungen und Zwischenprüfungen von Tanks, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bleiben entgegen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, 6.9.5.2 und 6.10.4 ADR/RID bis zum 30. August 2020 gültig. Die Folgeprüfungen müssen erst bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.

Quelle: https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:d2b58f34-bce0-40ca-ba60-f447324dea9f/erlass_corona_20200323.pdf

Zulassungsstellen – Notbetrieb sowie KFZ Überprüfung (§57a Pickerl)

Die beschlossenen gesetzlichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und die damit verbundenen, von den Versicherern zu setzenden Maßnahmen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen es notwendig, den Betrieb der Zulassungsstellen auf einen Notbetrieb herunter zu fahren.

Wenn die Überprüfung eines Fahrzeuges nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019 bei Fahrzeugen mit 4-monatiger Toleranzfrist und bei einer Lochung von März oder April 2020 bei Fahrzeugen ohne Toleranzfrist, kann diese nun bis 31. Mai 2020 durchgeführt werden.

Trotz der Ausnahmebestimmungen bleibt natürlich die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers aufrecht, dieses erst in Betrieb nehmen zu dürfen, wenn er sich von der Verkehrssicherheit überzeugt hat. Aber auch der Zulassungsbesitzer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.html

Führerscheinwesen 

Die außergewöhnliche Situation rund um das Corona-Virus macht es erforderlich auch im Führerscheinwesen außergewöhnliche Maßnahmen zu treffen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die schwierige Lage und die damit verbundenen Einschränkungen in allen öffentlichen Bereichen den Führerscheinbesitzern nicht zum Nachteil gereichen dürfen und zu einem ungerechtfertigten Verlust der Lenkberechtigung oder zu einer nicht notwendigen Verlängerung des Entzuges der Lenkberechtigung führen dürfen.

Im Fall von befristeten Lenkberechtigungen ist auf § 8 Abs. 5 FSG hinzuweisen, der eine dreimonatige „Überziehung“ der Gültigkeitsfrist ermöglicht. Der Antrag auf Verlängerung muss aber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Sofern es möglich ist, sollte der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der im Führerschein eingetragenen Befristung nur mehr innerhalb von Österreich Gültigkeit hat. Die fehlenden Nachweise sind innerhalb der dreimonatigen Frist beizubringen. Diese Vorgehensweise gilt sowohl für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C(C1) und D(D1) und für die Befristungen aller anderen im Einzelfall festgelegten Befristungen.

Im Fall der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen (Code 104) ist die Nichterfüllung der Auflage infolge der herrschenden Umstände nicht als Auflagenverstoß gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 zu werten. Die Kontrolluntersuchungen sind innerhalb angemessener Frist nach Wiederaufnahme der behördlichen und ärztlichen Tätigkeiten nachzubringen.

Da von dieser aktuell schwierigen Situation sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens betroffen sind, ist von der Beibringung von gesonderten Nachweisen über die Unmöglichkeit der Absolvierung der Maßnahmen, Gutachten etc. prinzipiell abzusehen. Im Einzelfall können bei bestehenden Verdacht, dass die gegenständliche Kulanzlösung auf missbräuchliche Art und Weise herangezogen wird, von der Behörde angemessene Nachweise für die Unmöglichkeit eingefordert werden.

Quelle: https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:f68af643-1a62-4592-9459-95658dea2492/Toleranzerlass_Fuehrerscheinwesen_20200323.pdf

Fahrerqualifizierungsnachweise

Die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus macht eine gewisse Flexibilität bei der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Fahrerqualifizierungsnachweis notwendig.

Einerseits sollen die in allen Bereichen des öffentlichen Lebens unumgänglichen Einschränkungen – insbesondere hinsichtlich des Besuchs von Weiterbildungsveranstaltungen und der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen – den Inhabern von Fahrerqualifizierungsnachweisen nicht zum Nachteil gereichen, andererseits lässt die derzeitige Situation mitunter gerade den Einsatz einer erhöhten Zahl von Berufskraftfahrern im Bereich des Güterkraftverkehrs wünschenswert bzw. sogar erforderlich erscheinen.

Derzeit ablaufende Fahrerqualifizierungsnachweise, welche auf Grund von Corona nicht verlängerungt werden können, sind bis 31.07.2020 gültig.

Quelle: https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:e7674a52-f7a9-4e12-be0d-3425c223fef8/Toleranzerlass_Fahrerqualifizierungsnachweise_20200325.pdf

Beiziehung der Präventivdienste – Präventionszeit

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Präventionszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse über das Kalenderjahr verteilt werden.

Beratungen der Präventivdienste zu arbeitsbedingt erforderlichen Covid-19- Präventionsmaßnahmen können in die PFK-Präventionszeit eingerechnet werden.

Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Coronavirus.html#heading_Beiziehung_der_Praeventivdienste___Pr_ventionszeit

Strahlenschutz-Bewilligungen und Überprüfungen

Es gibt keine generellen Regelungen hinsichtlich der Aufschiebung von Terminen und Fristen.

§17-Termine – Strahlenschutzüberprüfungen sind (praktisch in ganz Österreich) derzeit ausgesetzt und werden mit neuen Terminvereinbarungen wieder fortgesetzt, wenn sich die derzeitige Situation verbessert und Beschränkungen aufgehoben werden. Die Behörde meldet sich mit Terminen – es besteht eine Pflicht der Behörde zur Kontrolle.

Neue Bewilligungen werden zwar angenommen und (im Büro) bearbeitet, Begehungen bzw. Lokalaugenscheine finden derzeit nicht statt. Ausnahmen sind Notfälle oder infrastrukturkritische Anlagen.

Auffrischungen für Strahlenschutzbeauftragter

Da derzeit keine Ausbildungseinrichtung Strahlenschutzbeauftragten-Auffrischungen anbietet, wird die Behörde eine „Fristverschiebung“ akzeptieren. Es ist zu empfehlen, die Absage des Kurses aufzubewahren und im Zweifel der Behörde vorzulegen. Aus gängiger Erfahrung kann gesagt werden, dass bei „kleinen“ Überschreitungen der Frist in Österreich praktisch kaum Probleme entstehen, sofern der Kurs nach Bekanntwerden der Überschreitung ehest absolviert wird.

Ausbildungseinrichtungen wie die Seibersdorf Academy arbeiten bereits an von der Behörde im derzeitigen Ausnahmefall geduldeten Online-Schulungen.

Eichung von Messgeräten

Messgeräte-Eichung

Ersteichungen werden vom BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) derzeit nicht oder nur in besonderen Ausnahmefällen durchgeführt.

Die Eichstelle für Dosimetrie (Seibersdorf Labor GmbH) ist in Betrieb.

Wiederkehrende Eichungen sind derzeit unkritisch, da sie ohnehin bis jeweils 31. Dezember des Ablaufjahres der Eichung gelten.

Eichtechnische Revisionen sind derzeit aufgrund von Heimarbeit beim BEV ausgesetzt.

Justiz-Verfahren (Zweites Begleitgesetz zu COVID-19)

Ein wesentlicher Eckpfeiler des zweiten Covid-19-Gesetzes sind Sonderregelungen für die Justiz, insbesondere die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren.

Grundsätzlich sind alle gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen betroffen, somit der Zivilprozess, das Exekutionsverfahren und das Verfahren außer Streitsachen.

  1. Alle Fristen, die ab dem 22. März 2020 beginnen, und alle Fristen, die am 22. März 2020 oder später enden, sind bis zum 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit dem 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Konkret für 14-Tages-Fristen: Diese Regelung gilt für alle Zustellungen, die ab dem Montag, 9. März 2020, erfolgt sind. In diesem Fall beginnt die ganze 14-tägige Frist am 1. Mai 2020 (Freitag) neu zu laufen. Der letzte Tag der Rekursfrist wäre der Freitag, 15. Mai 2020.
  3. Konkret für Vier-Wochen-Fristen: Dies gilt für alle Entscheidungen, die ab dem Montag, 24. Februar 2020, zugestellt wurden. Die Frist, die dann am 1. Mai 2020 beginnt, endet am Freitag, 29. Mai 2020.
  4. Diese Regelung gilt nicht nur für Rechtsmittelfristen, sondern für alle verfahrensrechtlichen Fristen. Sie gilt zum Beispiel auch für Fristen
    • zum Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl,
    • für Fristen zur Klagebeantwortung und
    • für sonstige Fristen, die ein Gericht zur Äußerung, zur Stellungnahme und zu Ähnlichem gesetzt hat.
  5. Ausgenommen von dieser Regelung sind Angelegenheiten, in denen das Gericht im konkreten Verfahren ausspricht, dass die Frist nicht unterbrochen wird. In diesem Fall muss das Gericht eine neue angemessene Frist festsetzen.Die Gerichte setzen solche Fristen, wenn dies zur Abwendung einer
    • Gefahr für Leib und Leben,
    • Sicherheit und Freiheit oder
    • zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens
      dringend geboten ist.
      Eine solche Entscheidung ist unanfechtbar.
  6. Ein allgemeiner Hinweis für Zustellungen: Bei Schriftstücken, die beim Postamt zur Abholung hinterlegt wurden, gilt der erste Tag der Abholfrist als Datum der Zustellung. Auf den Tag, an dem das Poststück wirklich abgeholt wurde, kommt es nicht an.
  7. Die Zeit von 22. März 2020 bis 30. April 2020 wird in die Zeit nicht eingerechnet, in der eine Klage zu erheben, ein Antrag zu stellen oder eine Erklärung abzugeben ist.

Quelle: Diese Reglungen finden sich in Artikel 21 des Zweiten COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2020/16.

Hinweis in eigener Sache

Wir bemühen uns nach besten Wissen und Gewissen, diese Informationen vollständig und korrekt zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und speziell durch die laufenden Adaptionen keine Gewähr auf die Aktualität übernehmen. Bitte konsultieren sie die Links bzw. die Webseiten der Behörden!